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  • 10.08.2019

Durch Mietminderung bei Wohnschaden Miete reduzieren

  • Knirschender Holzboden, Fester gehen nur schwer auf, nicht nutzbarer Balkon, Baulärm im Haus und zugemüllter Treppenhaus: Die Auflistung wahrscheinlicher Gründe für schlechte Laune ist nicht so kurz wie es den Anschein macht. Der meiste Ärger, nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes (DMB), sind Feuchtigkeitsschäden, Schimmelpilz Befall sowie Probleme mit der Heizung oder Warmwasser. Häufig bestehen Wohnungsmieter mit diesen Schwierigkeiten, ohne Kritik zu äußern oder anderweitig dagegen anzugehen. Machen Sie sich nicht zum Opfer, denn sie sind rechtmäßig verpflichtet, Schäden in ihrer Behausung dem Hauseigentümer zu verkünden. Darüber hinaus können sie bei der Miete Geld einsparen und die Miete reduzieren lassen.

    Eine Mangel ist laut Interessenverband Mieterschutz gegeben, wenn sich die Verfassung der "Drecksbude" seit Vertragsbeginn verschlimmert hat und die Qualität des Wohnens angeknackst ist. Die eigentliche Mietminderung kann so in Anspruch genommen werden um auf sein Recht zu bestehen oder den Vermieter geldlich den Hintern zu versohlen. Die Bedenklichkeit der Einschränkungen kann die Miete zwischen ein und hundert Prozent (beispielsweise beim Ausfall der Stromversorgung) reduzieren. Durch die Auswertung wird die Bruttomiete als Grundwert genommen ( Kaltmiete + Nebenkosten + Heizung ).

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  • Die Letzten Mietminderungen, welche durch Gerichte rechtskräftig in Kraft traten, lassen sich durch die Aufstellungen im Internet finden. Bekanntermaßen sind diese Daten mit Bedacht zu genießen. Die rechtlichen Urteile unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland sowie Region und könnten falsche Wünsche erwecken. Auch ist nicht immer der Hausherr für den Defekt zuständig. Besonders beim Schimmelpilzbefall sind oft die Mieter Kriegstreiber der Bakterien, da sich diese verbreiten, wenn ungenügend gelüftet oder geheizt wird. Generell empfehlen Mieterverbände zu diesem Zweck, sich bereits vor einer Mietminderung von Rechts wegen beratschlagen zu lassen. Auch kann ein Gespräch mit dem Hausmeister oder Vermieter Wunder wirken und ist auch nicht so Stressig wie der Rechtsweg. Wohnungsmieter können auch überreagieren, was sogar eine legitime Kündigung mit sich bringen kann.

    Damit man sich vor solchen Gefahren schützen kann, kann die Miete unter Vorbehalt gezahlt werden. Falls der Verleiher der Wohnung die Fehler nicht fristgemäß auskuriert, kann ein adäquater Baustein der Miete anschließend noch durch die bekannte Aufrechnungserklärung beibehalten werden. Die rückwirkende Mietminderung ist aber nur dann ausführbar, falls dem Hauseigentuemer ein Minderungsvorbehalt frühzeitig gesagt wurde, tunlichst auf Anhieb bei der Anzeige des Defekts. Jener Bericht ist schriftlich geltend zu machen. Das Schriftstück oder Dokument muss per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Bei persönlicher Abgabe sollte eine Bestätigung der Übergabe statt finden. Eine Frist von ca. zwei Wochen sollte der Vermieter zur Behebung der Schäden mindestens haben. Ist die Heizung im Winter defekt, ist ein sofortiges Einschreiten anzufordern.

    Wichtig zu wissen ist, dass der Mieter vor Gerichtshof in der Beweispflicht ist. Hier muss der Mangel umfassend protokollieren werden. Ob Fotos oder Videomaterial, Zeugen oder Schriftstücke - Beweise sind wichtig. Gibt es auch nach der Frist keine Lebenszeichen seitens Vermieter, kann die Miete gemindert werden. Der Mieter muss dies nicht bekanntgeben und sich dieses Vorgehen auch nicht juristisch genehmigen lassen. Sobald der Hauseigentümer die Mietminderung akzeptiert und den Mangel nicht ausgleicht, kann der Wohnungsmieter auch vor Gericht auf Fehlerbehebung den Rechtsweg beschreiten.

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